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Planfeststellungsverfahren: Ausgang wäre ungewiss

Am 19. Dezember 2016, dem Tag der letzten Ratssitzung des Jahres, wurde eine rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes für Verwaltungsrecht Dr. Joachim Hagmann (Baumeister Rechtsanwälte, Münster) zum Wuppertaler Seibahnprojekt von der Stadt Wuppertal veröffentlicht.  Nach Auffassung von Dr. Heide, Fachanwal für Verwaltungsrecht von der Düsseldorfer Sozietät Patt Fischer – Feuring – Senger, bestätigt die Stellungnahme keinesfalls die juristische Machbarkeit der Seilbahn, wie in einigen Artikeln der lokalen Presse berichtet wurde (beispielsweise in der Westdeutschen Zeitung).

Lesen Sie nachfolgend die vollständigen Anmerkungen von Dr. Heide zur rechtlichen Stellungnahme Stadt Wuppertal – Projekt „Seilbahn“ (1569/16 CH).

Herr Rechtsanwalt Dr. Hagmann stellt schon in der Zusammenfassung unter 4 a) klar, dass nach seiner Auffassung keine Prognose dazu möglich ist, ob die geplante Seilbahn im Rahmen der Planfeststellung zugelassen werden kann oder nicht. Das Gutachten kann daher nicht für die Schlagzeile „die Seilbahn ist juristisch machbar“ bemüht werden.

Nach Auffassung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagmann sind bislang keine Umstände erkennbar, die bereits jetzt ein absolutes Planungshindernis darstellen. Er könne aber, so die Zusammenfassung in 4 b), auch nicht ausschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt solche Verfahrenshindernisse erkannt werden müssen.

Die rechtliche Stellungnahme schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Planfeststellungsverfahrens und dessen Ablauf. Hinsichtlich der Planrechtfertigung (S. 20) wird dargestellt, dass Erforderlichkeit nicht die Unausweichlichkeit der Planung bedeutet. Keine Ausführungen findet man zu der Frage, ob § 7 Seilbahngesetz NRW im Hinblick auf die notwendigen Enteignungen durch die Formulierung „erhebliches öffentliches Interesse“ höhere Anforderungen an die Planrechtfertigung stellt. Erfreulicherweise wird bestätigt, dass die Überspannung eines Grundstücks gegen den Willen des bzw. der Grundstückseigentümer rechtlich eine Enteignung im Sinne Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. Art. 14 Abs. 3 GG ist. Die Aussage, dass über die Zulässigkeit dieser Enteignungen bereits im Rahmen der Planrechtfertigung zu entscheiden ist, ist richtig. Die rechtlichen Hürden, die für eine solche Enteignung überwunden werden müssen, werden im Gutachten nicht dargestellt.

Zusammenfassend beschreibt die rechtliche Stellungnahme das Planfeststellungsverfahren zutreffend und skizziert die in die Abwägung einzustellenden Belange. Es kommt ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Seilbahn rechtlich machbar ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit keine Prognose zu den künftigen Abwägungsentscheidungen getroffen werden kann.

Letztlich bestätigt auch die von der Stadt Wuppertal in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahme, dass der Ausgang des Planfeststellungsverfahrens zumindest als ungewiss eingeschätzt wird. Der wesentliche Unterschied zu dem von uns erstellten Rechtsgutachten besteht darin, dass wir die Auffassung vertreten, dass zumindest auf der Grundlage der bisher bekannten Sachverhaltsinformationen ein erhebliches öffentliches Interesse, da die für den Bau der Seilbahn in der jetzigen Trasse notwendigen Enteignung rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.

Düsseldorf, den 03.01.2017

RA Dr. J. Heide, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Herr Dr. Heide hat das Rechtsgutachten „Seilbahn 2025“ erstellt, welches durch Seilbahnfreies Wuppertal bereits im Februar 2016 vorgestellt und veröffentlicht wurde.

Rechtsgutachten: Pressekonferenz im Video

Im Februar dieses Jahres wurde durch Seilbahnfreies Wuppertal ein Rechtsgutachten vorgelegt. In diesem durch Privatpersonen finanzierten Gutachten wurde Dr. Jochen Heide von der Düsseldorfer Sozietät Patt – Fischer – Feuring – Senger beauftragt, Rechtsfragen rund um die Seilbahnidee in Wuppertal zu beleuchten. Auf einer Pressekonferenz am 11. Februar wurde die lokale Presse im Restaurant Schwarz über das Rechtsgutachten  informiert. Nun haben wir ein Video der gesamten Pressekonferenz auf unserem Youtube-Kanal veröffentlicht.

Im Download-Bereich unserer Website kann das Rechtsgutachten heruntergeladen werden. Auch steht an dieser Stelle die am Anfang durch Antonino Zeidler vorgestellte Broschüre als Download zur Verfügung.

Rechtsgutachten „Seilbahn 2025“

Wie in unserer kürzlichen Mitteilung angekündigt, veröffentlichen wir hiermit das dem Verein „Seilbahnfreies Wuppertal e.V.“ vorliegende vollständige Rechtsgutachten zur geplanten Wuppertaler Seilbahn. Der Link zum Dokument befindet sich unten direkt hinter der folgenden Zusammenfassung:

  1. Auftraggeberin des Rechtsgutachtens ist die „GbR Rechtsgutachten zur Seilbahn Wuppertal“, in der sich Wuppertaler Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen haben. Die „GbR Rechtsgutachten zur Seilbahn Wuppertal“ stellt dem Verein „Seilbahnfreies Wuppertal e.V.“ dieses Gutachten zur Verfügung.
  2. Erstellt wurde das Rechtsgutachten durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Jochen Heide, Partner der Kanzlei Patt Fischer Feuring Senger. Die Auswahl des Gutachters erfolgte nach Kontaktaufnahme und Erstgesprächen mit mehreren ausgewählten Fachanwaltskanzleien nicht zuletzt danach, dass Rechtsanwalt Dr. Heide seit dem Jahre 2007 von der Kohlenmonoxid-Pipeline betroffene Anwohner und Städte erfolgreich vertritt.
  3. Das Gutachten hat den Zweck, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen eines Seilbahnbaus in Wuppertal darzustellen. Es ist ausdrücklich kein Strategiepapier für eine künftige rechtliche Auseinandersetzung.
  4. Die Genehmigung einer Seilbahn erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Seilbahngesetzes. Seilbahngesetze gibt es in sämtlichen Bundesländern. Hintergrund ist die Notwendigkeit, eine Richtlinie der Europäischen Union umzusetzen. Die Existenz eines Seilbahngesetzes besagt deshalb nichts darüber, ob Seilbahnen erwünscht sind oder dem Gemeinwohl dienen.
  5. Welche konkreten Vorteile sich der Projektträger von der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn verspricht, lässt sich derzeit nicht sagen. Bislang weigert sich der Projektträger, hierzu konkrete Angaben zu machen. Insbesondere werden die aus Verkehrserhebungen bekannten Fahrgastzahlen zu den Linien, die durch die Seilbahn ersetzt bzw. ergänzt werden sollen, nicht genannt. Diese fehlende Transparenz ist für ein Infrastrukturvorhaben dieser Größenordnung sehr ungewöhnlich.
  6. Ohne Enteignung ist die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Seilbahn gegen den Willen der Eigentümer nicht möglich. Für Grundstücke, die von der Seilbahn überspannt werden, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit notwendig. Diese Eintragung erfolgt zwangsweise im Enteignungsverfahren. Die Auffassung, man könne ein Grundstück ohne entsprechende Grunddienstbarkeit „überschweben“, widerspricht der Rechtslage. Das zeigt bereits der Vergleich mit den Höchstspannungsfreileitungen, die in Höhen von deutlich mehr als 30 Metern oberhalb der Grundstücke verlaufen und ohne vernünftigen Zweifel nur im Wege der Enteignung durchgesetzt werden können, wenn der Eigentümer nicht zustimmt.
  7. Enteignungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Ob solche Gründe des Gemeinwohls vorliegen, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen sein. Es muss sich um Gemeinwohlinteressen handeln, die im Rahmen einer Gesamtabwägung die widerstreitenden Belange, hier insbesondere das Grundrecht auf Eigentum, überwiegen. Es geht ausdrücklich nicht um allgemeine Interessen oder Mehrheitsentscheidungen. Das Vorhaben müsste, um Enteignungen rechtfertigen zu können, objektiv im Interesse der Allgemeinheit liegen.
  8. Gewichtige Gründe des Allgemeinwohls, die eine Enteignung rechtfertigen, sind nicht erkennbar. Weder eine punktuelle noch eine strukturelle Verbesserung der Erreichbarkeit von bereits jetzt verkehrsmäßig voll erschlossenen öffentlichen Gebäuden (Universität, Schulzentrum Süd) kann eine Enteignung rechtfertigen.
  9. Die Errichtung einer Seilbahn oberhalb von privat genutzten Wohngebäuden stellt zudem offensichtlich einen Verstoß gegen Art. 7 Europäische Grundrechte-Charta dar. Errichtung und Betrieb der Seilbahn führen zwangsläufig zu einer Verletzung des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre und der Unverletzlichkeit der Wohnung.

vollständiges Rechtsgutachten:

Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Errichtung einer Dreiseilumlaufbahn in Wuppertal im Rahmen des Projekts „Seilbahn 2025“

Rechtsgutachten: Durchsetzbarkeit der Seilbahn nicht erkennbar

Von der Initiative Seilbahnfreies Wuppertal wurde heute (11. Februar 2016) die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Wenn der Stadtrat im März über den weiteren Verlauf zur Idee des Seilbahnbaus entscheidet, dann sollten auch rechtliche Rahmenbedingungen in die Entscheidungsfindung eingehen. Zu diesem Ergebnis kommt die Bürgerinitiative „Seilbahnfreies Wuppertal e.V.“ (SBFW). „Eine solch weitreichende Entscheidung muss ganzheitlich betrachtet werden. Dazu gehört auch der rechtliche Aspekt der Machbarkeit. Es ist unverständlich, dass viel Geld in weitere Planungen gesteckt werden soll, die letztlich doch nicht umsetzbar sind“ findet Antonino Zeidler, Vorsitzender SBFW. Der Bürgerinitiative wurde ein durch Privatpersonen finanziertes Gutachten zur Verfügung gestellt, das die rechtlichen Bedingungen zum Bau der geplanten Wuppertaler Seilbahn abklopft. „Eine Idee schön zu finden, heißt nicht, dass sie rechtlich durchzusetzen ist“, so Dr. Jochen Heide von der Düsseldorfer Sozietät Patt – Fischer – Feuring – Senger. In dem Rechtsgutachten wird dargelegt, dass die Machbarkeit der „Seilbahn 2025“ aus juristischer Sicht höchst zweifelhaft ist. Der Trassenverlauf ist über dicht bebautes Gebiet angelegt. Daher müssen für den Bau der Bahn Grundstückseigentümer enteignet werden – sofern diese nicht freiwillig der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zustimmen. „Einfach „überschweben“ kann man ein Grundstück nicht – dies widerspricht der Rechtslage“, sagt Heide. Enteignungen sind aber nur dann zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Die öffentlichen Gebäude – wie die Universität und das Schulzentrum Süd – sind schon jetzt verkehrsmäßig voll erschlossen. Eine Seilbahn würde weder zu einer punktuellen noch zu einer strukturellen Verbesserung führen. Für Heide sind „gewichtige Gründe des Allgemeinwohls, die Enteignungen rechtfertigen, nicht erkennbar“.

Zeidler fordert die Stadtspitze dazu auf, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. „Wir haben die Ergebnisse bewusst jetzt veröffentlicht. Hierdurch sind wir sicher, dass alle Beteiligten, die über den Fortgang des Projektes entscheiden wollen, die Möglichkeit haben, sich zu informieren. Uns ist größtmögliche Transparenz wichtig“ betont Zeidler. Zudem wurde das Rechtsgutachten der Stadtverwaltung in Person des neuen Dezernenten für Bürgerbeteiligung, Herrn Paschalis, überreicht. Des weiteren besteht das Angebot der Initiative an die Entscheidungsträger der Stadt, das Gutachten durch Herrn Dr. Heide vorstellen zu lassen und für Fragen zur Verfügung zu stehen.

In Kürze wird das komplette Rechtsgutachten auf unserer Website veröffentlicht und für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

Vorstellung des Rechtsgutachtens – Ankündigungen in der Presse

Nach den Informationsveranstaltungen der Wuppertaler Stadtwerke über die Planungen, eine Seilbahn in der Wuppertaler Südstadt zu bauen, haben Wuppertaler Privatpersonen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die bisherige Berichterstattung zur Ankündigung des Gutachtens in der lokalen Presse:

Zunächst hat die „Westdeutsche Zeitung“ Wuppertal über das Rechtsgutachten berichtet. Auf der Titelseite der Ausgabe vom 20. Januar wies der kurze  Artikel „Seilbahngegner kündigen Rechtsgutachten an“ auf einen weiteren Bericht im Innenteil hin. Dieser nahm wiederum beinahe die gesamte Titelseite des Lokalteils ein. In „Stoppt Rechtsgutachten die Seilbahn?“ Wird ausführlich über die Ausgangslage des Gutachtens berichtet. Neben einer Info-Box über die Seilbahnpläne wurde die Seite durch den Kommentar „Seilbahn am dünnen Faden“ komplettiert.
Der gleiche Artikel ist auch auf der Website des Solinger Tageblatts mit der Überschrift „Gutachten könnte Seilbahn stoppen“ zu finden

In der vergangenen Woche berichtete auch die „Cronenberger Woche“ kurz über dieses Thema. Im Artikel „Seilbahn: Gegner stellen Gutachten vor“ wird das Rechtsgutachten angekündigt.

Auch Radio Wuppertal berichtete heute (Donnerstag, 11. Februar 2016) in den Lokalnachrichten zur vollen und halben Stunde über die Veröffentlichung. Diese Meldung wurde auch auf der Website des Radiosenders veröffentlicht.

Das Rechtsgutachten wurde heute der Wuppertaler Lokalpresse im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Einzelheiten daraus werden wir in kürze an dieser Stelle veröffentlichen.

Weitere aktuelle Pressemeldungen, Artikel und Leserbriefe rund um das Thema Seilbahn in Wuppertal finden Sie weiterhin in unserem Pressespiegel.