Am 19. Dezember 2016, dem Tag der letzten Ratssitzung des Jahres, wurde eine rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes für Verwaltungsrecht Dr. Joachim Hagmann (Baumeister Rechtsanwälte, Münster) zum Wuppertaler Seibahnprojekt von der Stadt Wuppertal veröffentlicht. Nach Auffassung von Dr. Heide, Fachanwal für Verwaltungsrecht von der Düsseldorfer Sozietät Patt – Fischer – Feuring – Senger, bestätigt die Stellungnahme keinesfalls die juristische Machbarkeit der Seilbahn, wie in einigen Artikeln der lokalen Presse berichtet wurde (beispielsweise in der Westdeutschen Zeitung).
Lesen Sie nachfolgend die vollständigen Anmerkungen von Dr. Heide zur rechtlichen Stellungnahme Stadt Wuppertal – Projekt „Seilbahn“ (1569/16 CH).
Herr Rechtsanwalt Dr. Hagmann stellt schon in der Zusammenfassung unter 4 a) klar, dass nach seiner Auffassung keine Prognose dazu möglich ist, ob die geplante Seilbahn im Rahmen der Planfeststellung zugelassen werden kann oder nicht. Das Gutachten kann daher nicht für die Schlagzeile „die Seilbahn ist juristisch machbar“ bemüht werden.
Nach Auffassung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagmann sind bislang keine Umstände erkennbar, die bereits jetzt ein absolutes Planungshindernis darstellen. Er könne aber, so die Zusammenfassung in 4 b), auch nicht ausschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt solche Verfahrenshindernisse erkannt werden müssen.
Die rechtliche Stellungnahme schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Planfeststellungsverfahrens und dessen Ablauf. Hinsichtlich der Planrechtfertigung (S. 20) wird dargestellt, dass Erforderlichkeit nicht die Unausweichlichkeit der Planung bedeutet. Keine Ausführungen findet man zu der Frage, ob § 7 Seilbahngesetz NRW im Hinblick auf die notwendigen Enteignungen durch die Formulierung „erhebliches öffentliches Interesse“ höhere Anforderungen an die Planrechtfertigung stellt. Erfreulicherweise wird bestätigt, dass die Überspannung eines Grundstücks gegen den Willen des bzw. der Grundstückseigentümer rechtlich eine Enteignung im Sinne Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. Art. 14 Abs. 3 GG ist. Die Aussage, dass über die Zulässigkeit dieser Enteignungen bereits im Rahmen der Planrechtfertigung zu entscheiden ist, ist richtig. Die rechtlichen Hürden, die für eine solche Enteignung überwunden werden müssen, werden im Gutachten nicht dargestellt.
Zusammenfassend beschreibt die rechtliche Stellungnahme das Planfeststellungsverfahren zutreffend und skizziert die in die Abwägung einzustellenden Belange. Es kommt ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Seilbahn rechtlich machbar ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit keine Prognose zu den künftigen Abwägungsentscheidungen getroffen werden kann.
Letztlich bestätigt auch die von der Stadt Wuppertal in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahme, dass der Ausgang des Planfeststellungsverfahrens zumindest als ungewiss eingeschätzt wird. Der wesentliche Unterschied zu dem von uns erstellten Rechtsgutachten besteht darin, dass wir die Auffassung vertreten, dass zumindest auf der Grundlage der bisher bekannten Sachverhaltsinformationen ein erhebliches öffentliches Interesse, da die für den Bau der Seilbahn in der jetzigen Trasse notwendigen Enteignung rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
Düsseldorf, den 03.01.2017
RA Dr. J. Heide, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Herr Dr. Heide hat das Rechtsgutachten „Seilbahn 2025“ erstellt, welches durch Seilbahnfreies Wuppertal bereits im Februar 2016 vorgestellt und veröffentlicht wurde.