Wie in unserer kürzlichen Mitteilung angekündigt, veröffentlichen wir hiermit das dem Verein „Seilbahnfreies Wuppertal e.V.“ vorliegende vollständige Rechtsgutachten zur geplanten Wuppertaler Seilbahn. Der Link zum Dokument befindet sich unten direkt hinter der folgenden Zusammenfassung:
- Auftraggeberin des Rechtsgutachtens ist die „GbR Rechtsgutachten zur Seilbahn Wuppertal“, in der sich Wuppertaler Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen haben. Die „GbR Rechtsgutachten zur Seilbahn Wuppertal“ stellt dem Verein „Seilbahnfreies Wuppertal e.V.“ dieses Gutachten zur Verfügung.
- Erstellt wurde das Rechtsgutachten durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Jochen Heide, Partner der Kanzlei Patt Fischer Feuring Senger. Die Auswahl des Gutachters erfolgte nach Kontaktaufnahme und Erstgesprächen mit mehreren ausgewählten Fachanwaltskanzleien nicht zuletzt danach, dass Rechtsanwalt Dr. Heide seit dem Jahre 2007 von der Kohlenmonoxid-Pipeline betroffene Anwohner und Städte erfolgreich vertritt.
- Das Gutachten hat den Zweck, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen eines Seilbahnbaus in Wuppertal darzustellen. Es ist ausdrücklich kein Strategiepapier für eine künftige rechtliche Auseinandersetzung.
- Die Genehmigung einer Seilbahn erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Seilbahngesetzes. Seilbahngesetze gibt es in sämtlichen Bundesländern. Hintergrund ist die Notwendigkeit, eine Richtlinie der Europäischen Union umzusetzen. Die Existenz eines Seilbahngesetzes besagt deshalb nichts darüber, ob Seilbahnen erwünscht sind oder dem Gemeinwohl dienen.
- Welche konkreten Vorteile sich der Projektträger von der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn verspricht, lässt sich derzeit nicht sagen. Bislang weigert sich der Projektträger, hierzu konkrete Angaben zu machen. Insbesondere werden die aus Verkehrserhebungen bekannten Fahrgastzahlen zu den Linien, die durch die Seilbahn ersetzt bzw. ergänzt werden sollen, nicht genannt. Diese fehlende Transparenz ist für ein Infrastrukturvorhaben dieser Größenordnung sehr ungewöhnlich.
- Ohne Enteignung ist die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Seilbahn gegen den Willen der Eigentümer nicht möglich. Für Grundstücke, die von der Seilbahn überspannt werden, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit notwendig. Diese Eintragung erfolgt zwangsweise im Enteignungsverfahren. Die Auffassung, man könne ein Grundstück ohne entsprechende Grunddienstbarkeit „überschweben“, widerspricht der Rechtslage. Das zeigt bereits der Vergleich mit den Höchstspannungsfreileitungen, die in Höhen von deutlich mehr als 30 Metern oberhalb der Grundstücke verlaufen und ohne vernünftigen Zweifel nur im Wege der Enteignung durchgesetzt werden können, wenn der Eigentümer nicht zustimmt.
- Enteignungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Ob solche Gründe des Gemeinwohls vorliegen, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen sein. Es muss sich um Gemeinwohlinteressen handeln, die im Rahmen einer Gesamtabwägung die widerstreitenden Belange, hier insbesondere das Grundrecht auf Eigentum, überwiegen. Es geht ausdrücklich nicht um allgemeine Interessen oder Mehrheitsentscheidungen. Das Vorhaben müsste, um Enteignungen rechtfertigen zu können, objektiv im Interesse der Allgemeinheit liegen.
- Gewichtige Gründe des Allgemeinwohls, die eine Enteignung rechtfertigen, sind nicht erkennbar. Weder eine punktuelle noch eine strukturelle Verbesserung der Erreichbarkeit von bereits jetzt verkehrsmäßig voll erschlossenen öffentlichen Gebäuden (Universität, Schulzentrum Süd) kann eine Enteignung rechtfertigen.
- Die Errichtung einer Seilbahn oberhalb von privat genutzten Wohngebäuden stellt zudem offensichtlich einen Verstoß gegen Art. 7 Europäische Grundrechte-Charta dar. Errichtung und Betrieb der Seilbahn führen zwangsläufig zu einer Verletzung des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre und der Unverletzlichkeit der Wohnung.
vollständiges Rechtsgutachten: